Allgemeine Geschäftsbedingungen der TRAFFIX AG, mit Sitz in 8600 Dübendorf
Preise
Alle Preise verstehen sich in CHF exklusive Mehrwertsteuer Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Lieferung
Lieferungen erfolgen unverpackt ab Werk. Die TRAFFIX AG behält sich vor, für Klein- & Expressaufträge einen Zuschlag zu berechnen.
Verpackung
Sämtliche Verpackungsutensilien, welche zum schadlosen Transport der Ware benötigt werden, werden separat in Rechnung gestellt.
Zahlung
Innert 30 Tagen rein netto dato Faktura. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins von 1 % pro Monat berechnet. Zahlungsformen wie z.B. WIR o.ä. werden nicht akzeptiert.
Mindestfakturawert
Der Mindestfakturawert beträgt CHF 50.– exklusiv Porto, Verpackung und MwSt. Lieferungen unter diesem Wert werden zum angegebenen Mindestfakturawert aufgerechnet. Bei Markierarbeiten beträgt der Mindestfakturawert 500.- CHF.
Versand
Der Versand der Ware erfolgt immer nach unserem besten Ermessen. Die Gefahr wird beim Versand der Ware an den Besteller übergeben. Alle Reklamationen bei Beschädigungen, welche durch den Versand entstehen sind mit der Transportgesellschaft zu verhandeln.
Auftragsbestätigung
Sämtliche Bestellungen werden mittels einer Auftragsbestätigung dokumentiert. Nach Erhalt der Bestätigung sind innert 2 Arbeitstagen allfällige Beanstandungen an die TRAFFIX AG zu richten. Wird innerhalb dieser Frist keine Beanstandung getätigt, so gilt die Auftragsbestätigung als angenommen und akzeptiert.
Gut zur Ausführung / Gut zum Druck
Wir erstellen auf Wunsch des Kunden eine Visualisierung / Gut zum Druck. Die Kosten für ein Gut zum Druck belaufen sich für Spezialanfertigungen je nach Aufwand auf 30.- bis 50.- CHF. Visualisierungen für Standardsignale werden nicht in Rechnung gestellt.
Bewilligungen
Sämtliche Bewilligungen, welche für das Bauvorhaben vorhanden sein müssen, werden vom Auftraggeber eingeholt. Die TRAFFIX AG ist nicht verantwortlich für
fehlende Bewilligungen. Die TRAFFIX AG kann nicht für fehlende Dokumente/Bewilligungen haftbar gemacht werden. Die TRAFFIX AG behält sich das Recht vor, eine Kopie der Bewilligung vor der Ausführung zu verlangen.
Auftragsmutationen / Annullierung
Der Mehraufwand für nachträgliche Änderungen / Mutationen von bestätigten Aufträgen wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Annullierung von Aufträgen setzt unser ausdrückliches Einverständnis voraus sowie die Übernahme unserer Auslagen für Material, Löhne und Unkosten.
Lieferfristen
Wir sind stets bestrebt, die Lieferfristen so kurz als möglich zu halten, dennoch sind auch wir auf äussere Markt- & Wirtschaftsfaktoren angewiesen. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Annullierung des Auftrages oder zu Schadenersatzansprüchen.
Reklamationen
Reklamationen müssen innert 2 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich an die TRAFFIX AG dokumentiert werden.
Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt 2 Jahre nach Ablieferung der Ware oder Abnahme des Werkes. Die Verjährung tritt selbst dann ein, wenn der Mangel erst später entdeckt werden konnte.
Urheberrechte
Wir behalten uns das Urheberrecht an allen unseren Unterlagen wie Dokumente, Fotos, Zeichnungen etc. vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese weder kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum. Dies gilt auch für Dienstleistungen in Form von Montagen o.ä.
Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 8610 Uster. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf einen ihm allfällig zustehenden Gerichtsstand an seinem Wohn- oder Firmenort.
Zusätzlich spezielle AGB für die Kategorie Markierarbeiten
Der Ausschluss der Gewährleistung und somit Entfall einer Garantieleistung entfällt bei folgenden Gegebenheiten, sofern der Besteller trotzdem auf die Ausführung besteht:
- Lufttemperatur beträgt weniger als 6 Grad
- Die Luftfeuchtigkeit beträgt mehr als 70 %
- Nichteinhaltung von Herstellervorschriften
- Salz- oder andere Chemierückstände wurden nicht entfernt
- Markierungen auf Holz, Aluminium, Metall oder nicht instand gehaltenen Bodenbelägen
- Markierarbeiten in den Monaten November, Dezember, Januar, Februar und März